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OLG Dresden, 25.03.2003 - 10 Arf 2/03 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Qualifizierung einer Motoryacht als Hausratsgegenstand; Definition des Begriffes Hausrat
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
HausratsVO § 1 § 8
Zuweisung einer Motorjacht im Hausratsteilungsverfahren - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- anwalt.de (Kurzinformation)
Wenn das Schiff zum Scheidungskind wird
Verfahrensgang
- AG Stollberg - 4 F 13/03
- OLG Dresden, 25.03.2003 - 10 Arf 2/03
Papierfundstellen
- MDR 2003, 995
- FamRZ 2004, 273 (Ls.)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (7)
- BGH, 14.03.1984 - IVb ARZ 59/83
Gegenstände von hohem Wert als Hausrat
Auszug aus OLG Dresden, 25.03.2003 - 10 Arf 2/03
Selbst wertvolle Antiquitäten und Kunstobjekte können Hausrat sein, wenn sie nicht ausschließlich zwecks Kapitalanlage angeschafft wurden (BGH FamRZ 1984, 575 ; OLG Bamberg FamRZ 1997, 378 ). - BGH, 14.07.1993 - XII ARZ 16/93
Zuständigkeit des Familiensenats nach fehlerhafter Verweisung an das Landgericht
Auszug aus OLG Dresden, 25.03.2003 - 10 Arf 2/03
Dabei ist entscheidend, ob es sich vorliegend tatsächlich um eine familienrechtliche Streitigkeit i.Sd. § 23b Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 GVG oder um eine allgemeine bürgerliche Rechtsstreitigkeit handelt; denn die Verweisung an das Amtsgericht - Familiengericht - Stollberg durch das Landgericht bindet nur das Amtsgericht als solches, qualifiziert damit den Rechtsstreit aber noch nicht als Familiensache (…BGH, a.a.O.; MDR 1993, 1236 ; BayObLG NJW-RR 1993, 10 ). - LG Ravensburg, 31.03.1995 - 3 O 2221/94
Ausgestaltung der Qualifizierung einer Segelyacht als Hausratsgegenstand; …
Auszug aus OLG Dresden, 25.03.2003 - 10 Arf 2/03
Auch eine Segeljacht kann Hausratsgegenstand sein (LG Ravensburg FamRZ 1995, 1585 ).
- BGH, 05.03.1980 - IV ARZ 2/80
Ansprüche aus der Aufhebung einer Erbbaurechtsgemeinschaft gegen den geschiedenen …
Auszug aus OLG Dresden, 25.03.2003 - 10 Arf 2/03
Das Oberlandesgericht ist analog § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zur Entscheidung des Kompetenzstreites zwischen den beiden Abteilungen des Amtsgerichts Stollberg berufen (BGH NJW 1980, 1282; BayObLG FamRZ 1982, 399). - OLG Bamberg, 01.07.1996 - 2 WF 48/96
Gerichtszuständigkeit bei Streitigkeiten geschiedener Eheleute über …
Auszug aus OLG Dresden, 25.03.2003 - 10 Arf 2/03
Selbst wertvolle Antiquitäten und Kunstobjekte können Hausrat sein, wenn sie nicht ausschließlich zwecks Kapitalanlage angeschafft wurden (BGH FamRZ 1984, 575 ; OLG Bamberg FamRZ 1997, 378 ). - BayObLG, 14.11.1991 - AR 1 Z 84/91
Verfahren; Bestimmung; Zuständigkeit; Abteilung für Familiensachen; Amtsgericht; …
Auszug aus OLG Dresden, 25.03.2003 - 10 Arf 2/03
Dabei ist entscheidend, ob es sich vorliegend tatsächlich um eine familienrechtliche Streitigkeit i.Sd. § 23b Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 GVG oder um eine allgemeine bürgerliche Rechtsstreitigkeit handelt; denn die Verweisung an das Amtsgericht - Familiengericht - Stollberg durch das Landgericht bindet nur das Amtsgericht als solches, qualifiziert damit den Rechtsstreit aber noch nicht als Familiensache (…BGH, a.a.O.; MDR 1993, 1236 ; BayObLG NJW-RR 1993, 10 ). - OLG Düsseldorf, 18.07.1991 - 3 WF 97/91
Auszug aus OLG Dresden, 25.03.2003 - 10 Arf 2/03
Dabei kommt es bei Gegenständen, die nach allgemeinem Sprachgebrauch und Verkehrsauffassung nicht ohne weiteres dem Hausrat zuzuordnen sind, auf die von den Eheleuten gemeinsam vorgenommene Widmung an (BayObLG FamRZ 1982, 399; OLG Düsseldorf FamRZ 1992, 60 ), also darauf, ob der Gegenstand nach den Lebensverhältnissen der Eheleute ganz oder überwiegend dazu bestimmt ist, für das eheliche und familiäre Zusammenleben, einschließlich der Freizeit- und Urlaubsgestaltung, benutzt zu werden.
- OLG Naumburg, 12.04.2018 - 4 UF 94/17
Vorläufige Verteilung der Haushaltsgegenstände bei Getrenntleben
Bei Gegenständen, die nach dem allgemeinen Sprachgebrauch und Verkehrsauffassung nicht ohne weiteres dem Haushalt zuzuordnen sind, kommt es auf die von den Ehegatten vorgenommene Widmung an, also darauf, ob der Gegenstand nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten ganz oder überwiegend dazu bestimmt ist, für das eheliche und familiäre Zusammenleben, einschließlich der Freizeit- und Urlaubsgestaltung, benutzt zu werden (OLG Dresden, Beschluss vom 25.03.2003, 10 ARf 2/03).